Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach ein Verbraucher als Darlehensnehmer ein Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos zahlen muss, ist unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az.: XI ZR 388/10).