Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach ein Verbraucher als Darlehensnehmer ein Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos zahlen muss, ist unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az.: XI ZR 388/10).

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Bank im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Privatkunden beim Abschluss von Darlehensverträgen Formulare einsetzte, die u.a. die folgende Bestimmung enthielten:

"1 Darlehenskosten, Rückzahlung

...

1.4 Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:

...

Kontoführungsgebühr 2,00 EUR monatlich."

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dieser von der Bank verwendeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der diese Klausel abweicht, nicht zu vereinbaren ist, und die den Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof argumentierte hierbei u.a., dass der Kontoführungsgebühr keine vertragliche Gegenleistung oder Zusatzleistung der Bank gegenüberstünde, da der Bankkunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen in der Regel aus dem Darlehensvertrag selbst oder einem entsprechenden Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne und daher nicht auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos angewiesen sei. Daher erfolge die Führung des Darlehenskontos auch vorwiegend im eigenen Interesse der Bank.

Nach dem gesetzlichen Leitbild könne für eine solche Tätigkeit jedoch kein Entgelt verlangt werden. Hiermit sei die streitgegenständliche Bestimmung nicht vereinbar. Diese Unvereinbarkeit mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Bankkunden.