Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen, haben gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Auszahlung des Mindest-Rückkaufswertes, der den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2012 (Az.: IV ZR 201/10) nunmehr auch für solche Versicherungsverträge, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 geschlossen wurden.

Der Rückkaufswert bei Kündigung einer kapitalbildenden oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung in den ersten Jahren nach Abschluss der Versicherung fällt nach den üblichen, in der Vergangenheit verwendeten Bedingungen für Lebensversicherungsverträge meist gering aus. In den ersten Jahren nach Vertragsschluss beläuft sich der Rückkaufswert nach diesen Bedingungen teilweise sogar auf "0". Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Lebensversicherer die Abschluss- und Vertriebskosten für den jeweils geschlossenen Versicherungsvertrag, vor allem die Vermittlungsprovision zunächst mit den einzuzahlenden Versicherungsprämien verrechnet haben.

Für Versicherungsverträge, die ab dem Jahr 2008 geschlossen wurden, sind Lebensversicherer bei der Berechnung des Rückkaufswertes nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz daher dazu verpflichtet worden, die Abschluss- und Vertriebskosten bei der Ermittlung des Deckungskapitals zur Bestimmung des Rückkaufswertes im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages durch eine Kündigung des Versicherungsnehmers gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen.

Für Lebenversicherungsverträge, die in den Jahren bis 2001 geschlossen wurden, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteilen aus den Jahren 2001 und 2005 entschieden, dass die von vielen Versicherern verwendeten Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Berechnung des Rückkaufswertes unwirksam sind. Diese Entscheidung bezog sich zunächst nur auf kapitalgebundene Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen. Mittlerweile ist jedoch entschieden, dass die von vielen Versicherern eingesetzten entsprechenden Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Kapitallebens- oder Rentenversicherungen ebenfalls unwirksam sind.

Mit seiner Entscheidung vom 26. Juli 2012 (Az.: IV ZR 201/10) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch die von vielen Versicherern in den Jahren zwischen 2001 und 2007 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingesetzten Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes unwirksam sind.

Dies hat zur Folge, dass Millionen Versicherungsnehmer, die entsprechende Versicherungsverträge in den Jahren zwischen 2001 und 2007 geschlossen haben und diese vorzeitig kündigen, Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber ihren jeweiligen Versicherern haben dürften, sofern ihnen gar kein oder ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde bzw. wird, der rund die Hälfte der eingezahlten Prämien deutlich unterschreitet.

 Gern prüfen wir Ihre möglichen Ansprüche in diesem Zusammenhang.