Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Oktober 2011 entschieden (Az.: 9 K 105/11.F), dass das für Versicherungsvermittler geregelte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form, das sogenannte Provisionsabgabeverbot, mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt dürfen Versicherungsvermittler die von der Versicherungsunternehmen an sie gezahlten Provisionen an den Kunden teilweise weitergeben.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fondsvertrieb auf Feststellung geklagt, dass er gegenüber seinen Kunden einen Rabatt auf fondsspezifische Kosten einräumen darf. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hatte dem Kläger zuvor ein Bußgeldverfahren aufgrund dieser Rabattgewährung wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot angedroht.

In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang geurteilt, das Kunden, die unrechtmäßig von einem Versicherungsvermittler Provisionsanteile erhalten haben, diese an den Vermittler zurückerstatten müssen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfragen Berufung und Revision zu. Denn die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des in der Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 8. März 1934 geregelten Provisionsabgabeverbotes war bisher nicht Gegenstand höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die BaFin hat zum Zwecke einer höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage Sprungrevisionen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung das Bundesverwaltungsgericht hierzu vertreten wird.