von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Isabel Heydorn

Alle paar Jahre sowie insbesondere im Fall des Neuerwerbs eines Kraftfahrzeugs sollte jeder Autobesitzer prüfen, ob er sein Fahrzeug bestmöglich versichert hat.

Im Fokus dieser Prüfung sollte nicht nur die Höhe der Versicherungsprämie stehen, sondern auch die Beibehaltung, Verringerung oder Erweiterung des Leistungsumfangs betreffend die im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen.

Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs geht für den Fahrzeugbesitzer mit einer Vielzahl von Gefahren und Risiken einher, unabhängig davon, ob er sein Auto selbst fährt oder dieses einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Nachfolgend sollen daher die üblichen Versicherungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Überblick dargestellt werden, die der Abdeckung der verschiedenen versicherbaren Risiken dienen.

I. Die (gesetzliche) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist und ohne die ein Fahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen werden kann. So wird ein Auto von der Zulassungsstelle nur dann zugelassen, wenn der Autobesitzer eine entsprechende Versicherungsbestätigung (Versicherungskarte, eVB-Nummer) als Nachweis für das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung vorlegt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Fahrer des versicherten Fahrzeugs einem Dritten beim Betrieb des Fahrzeugs einen Schaden zufügt und dieser Dritte aufgrund dessen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Autobesitzer und/oder dem ggf. hiervon abweichenden Fahrer geltend macht. Dritter kann hierbei auch ein Insasse des Fahrzeugs sein, der beim Betrieb des Fahrzeugs verletzt wurde.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für Personen- und Sachschäden eines solchen Dritten als dem Geschädigten auf sowie für Vermögensschäden dieses Geschädigten, die aus dem Personen- und/oder Sachschaden resultieren.

Daneben stellt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Art begrenzte Rechtsschutzversicherung dar. Denn der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter. Sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche berechtigt, übernimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer diese. sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unberechtigt oder überhöht, wehrt der Kfz-Haftpflichtversicherer diese ab.

Kein Versicherungsschutz bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht für Sach- oder Personenschäden des Fahrers des versicherten Fahrzeugs. Solche können durch den Abschluss einer Fahrerunfallversicherung gedeckt werden, besser noch durch den Abschluss einer herkömmlichen Berufsunfähigkeits- und/oder Unfallversicherung. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an dem versicherten Fahrzeug selbst. Hierfür bedarf es des Abschlusses einer Teil- und/oder Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug.

Den Versicherungsnehmer, in der Regel der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs, treffen im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses verschiedene Obliegenheiten. Werden diese verletzt besteht das Risiko, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verliert.

So muss der Versicherungsnehmer u.a. dafür sorgen:

  • dass das versicherte Fahrzeug nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet wird;
  • dass das versicherte Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wird, der über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt;
  • dass das Fahrzeug nicht gefahren wird, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke und/oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen;
  • dass das Fahrzeug nicht zu Fahrveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind (illegale Wettrennen).

Daneben treffen den Versicherungsnehmer besondere Obliegenheiten im Schadensfall. So hat er u.a.:

  • dem Versicherer ein Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen;
  • alles zu tun, was der Aufklärung des Ereignisses dienen kann;
  • bei Eintritt eines Schadensereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
  • im Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen diesen Umstand dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen;
  • im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen diesen Umstand dem Versicherer umgehend anzuzeigen;
  • dem Versicherer die Führung eines möglichen Rechtsstreits zu überlassen.

Vom Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen sind u.a.:

  • Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht hat;
  • ggf. Schäden, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
  • Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs;
  • Beschädigungen von beförderten Sachen;
  • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage des Versicherungsnehmers über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
  • Schäden durch Kernenergie.

II. Die Teilkaskoversicherung, auch Fahrzeugteilversicherung genannt

Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung zum Schutz bestimmter Schäden am versicherten Fahrzeug. Sie kommt in Betracht, wenn nur bestimmte Schäden am Fahrzeug (beispielsweise Wildunfälle, Hagelschäden, Glasbruch, Diebstahl, Kurzschlussschäden an der Verkabelung) versichert werden sollen. Nicht versichert im Rahmen der Teilkaskoversicherung sind Schäden am Fahrzeug infolge von Unfällen und Vandalismus.

Im Fall eines Schadensereignisses zahlt der Teilkaskoversicherer bei einem Totalschaden, der Entwendung oder des Verlustes des Fahrzeugs regelmäßig den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines ggf. vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs oder – sofern vertraglich vereinbart – gegebenenfalls eine Neupreisentschädigung. Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zahlt der Teilkaskoversicherer regelmäßig neben den notwendigen Reparaturkosten, notwendige Abschleppkosten, Sachverständigenkosten (sofern der Sachverständige vom Versicherer beauftragt oder der Versicherer mit dessen Beauftragung einverstanden war) sowie eine tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer.

Bei einzelnen Versicherern kann dieser Leistungskatalog abweichen. So bieten beispielsweise manche Versicherer nicht nur Versicherungsschutz für Unfälle mit Haarwild, sondern auch für solche mit Pferden, Kühen, Schafen und Ziegen.

Die üblichen Gefahrenausschlüsse bei der Teilkaskoversicherung umfassen u.a. die folgenden Schäden:

  • Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht hat;
  • ggf. Schäden, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • Schäden, die bei Beteiligung an Fachveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
  • Reifenschäden;
  • Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht wurden;
  • Schäden durch Kernenergie.

Auch im Rahmen der Teilkaskoversicherung treffen den Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten, u.a.:

  • darf das versicherte Fahrzeug nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden;
  • darf das versicherte Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer verwendet werden, der über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt;
  • darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen;
  • ein Schadensereignis muss vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche angezeigt werden;
  • der Versicherungsnehmer hat alles zu tun, was der Aufklärung des Ereignisses dienen kann;
  • beim Eintritt eines Schadensereignisses hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Absendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

III. Die Vollkaskoversicherung, auch Fahrzeugvollversicherung genannt

Bei der Vollkaskoversicherung handelt es sich um eine Versicherung zum Schutz von Schäden am versicherten Fahrzeug. Im Gegensatz zur Teilkaskoversicherung deckt die Versicherung Schäden am Fahrzeug infolge von Unfällen (dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle) und Vandalismus (mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch Fremde).

In der Regel schließt die Vollkaskoversicherung die Teilkaskoversicherung mit ein. Wird die Vollkaskoversicherung ausnahmsweise ohne Teilkaskoversicherung abgeschlossen, sind die Leistungen der Teilkaskoversicherung nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Vollkaskoversicherung sowie die üblicherweise vom Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung ausgenommenen Gefahren decken sich regelmäßig mit den zuvor betreffend die Teilkaskoversicherung dargestellten Obliegenheiten und Risikoausschlüssen.

IV. Die Insassenunfallversicherung

Die Insassenunfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Personenschäden von Insassen des versicherten Fahrzeugs (Fahrer und alle Mitfahrer), die beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurden. Bei der Insassenunfallversicherung handelt es sich mit rund 4,4 Mio. laufenden Versicherungsverträgen um eine der beliebtesten Versicherungen in Deutschland. Dies erstaunt doch sehr, da die von der Insassenunfallversicherung gedeckten Risiken zum überwiegenden Teil bereits von der Kfz- Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Daher kann der Abschluss einer Insassenunfallversicherung eher nicht empfohlen werden. Zweckmäßiger ist in diesem Zusammenhang der Abschluss einer gewöhnlichen Berufsunfähigkeits- und/oder Unfallversicherung.

Unabhängig hiervon sind bei der Unfallversicherung regelmäßig nicht versichert:

  • Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht;
  • Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht wurden;
  • Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen;
  • Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen;
  • Bauch- und Unterleibsbrüche;
  • Infektionen;
  • Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden;
  • Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht werden;
  • Schäden durch Kernenergie;
  • Schäden infolge der Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen von Fahrveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind (illegale Wettrennen).

V. Die Fahrerunfallversicherung

Die Fahrerunfallversicherung bietet, ebenso wie die Insassenunfallversicherung, abhängig von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Fahrers, Versicherungsschutz für Personenschäden ausschließlich des Fahrers. Die Fahrerunfallversicherung erbringt im Falle eines Schadensereignisses regelmäßig Leistungen wie beispielsweise Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Folgekosten (beispielsweise Kosten für eine Haushaltshilfe und/oder erforderliche Umbaumaßnahmen) sowie Leistungen für Hinterbliebene (Hinterbliebenenrente für Angehörige).

Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sowie die Risikoausschlüsse decken sich zum größten Teil mit den zuvor im Rahmen der Insassenunfallversicherung dargestellten.

Der Abschluss einer Fahrerunfallversicherung erscheint daher am Ende des Tages nur sinnvoll, wenn der Fahrer nicht über eine private Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung verfügt.