Der Bundesgerichthof ("BGH") hat mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az.: IV ZR 199/10) entschieden, dass Versicherer, die ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen nicht an das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene VVG angepasst haben, sich nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen können, wenn sich die entsprechende Regelung im Altvertrag an der alten gesetzlichen Regelung (§ 6 VVG alter Fassung) orientiert.

Nach der Regelung des § 6 VVG alter Fassung führte eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zu einem Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers insgesamt. Nach der mit dem VVG 2008 eingeführten Regelunug in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG 2008 kann der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung seine Leistung nur entsprechend der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers kürzen.

Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem ein Gebäudeversicherer einen eingetretenen Leitungswasserschaden nur zur Hälfte regulierte. Die vollständige Regulierung des Wasserschadens wurde vom Gebäudeversicherer mit dem Hinweis abgelehnt, dass die durch den Versicherungsnehmer nicht erfolgte Leerung von wasserführenden Leitungen eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen darstellt. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen orientierten sich an der alten gesetzlichen Regelung (§ 6 VVG alter Fassung) und wiesen eine Bestimmung auf, die im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung eine vollständige Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers vorsah.

Der BGH argumentierte, dass Regelungen, die sich an der alten Gesetzeslage orientieren, dem neuen Recht widerspächen und daher unwirksam sind. Mangels einer vertraglichen Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Gebäudeversicherers, die sich an § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ausrichtet, könne der Gebäudeversicherer sich daher nicht auf die grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit berufen.