Fahrerflucht bei einem Parkplatzunfall, wenn der Schädiger einen Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs hinterlässt und zahlreiche Maßnahmen ergreift, um den Unfallhergang später aufklären zu können?
Grundsätzlich begeht der Fahrer eines Fahrzeugs, der nach einem Parkplatzunfall einen Zettel mit seinem Namen, seiner Telefonnummer sowie seinem Autokennzeichen am beschädigten Fahrzeug hinterlässt und den Unfallort anschließend sofort verlässt, eine Unfallflucht. Daher sollte man als Unfallverursacher entweder auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten oder die Polizei hinzu rufen.
Denn eine Unfallflucht kann nicht nur mit einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg geahndet werden, sondern möglicherweise auch zum Verlust des Führerscheins führen.
Daneben wird die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden des Unfallgegners zwar zunächst regulieren, anschließend den Schadensbetrag jedoch ggf. vom Unfallverursacher wegen seiner Verletzung der Aufklärungspflichten von diesem zurückfordern.
Ergreift der Unfallverursacher jedoch zahlreiche weitere Maßnahmen, um den Unfallhergang später aufklären zu können, so verletzt er seine sich aus dem Versicherungsvertrag mit der eigenen Haftpflichtversicherung ergebenden Aufklärungspflichten nicht vorsätzlich, so das die Versicherung den an den Unfallgegner geleisteten Betrag auch nicht vom Unfallverursacher zurückfordern kann.
So entschied auch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 18. Juli 2011 (Az.: 331 S 71/10). Dieser Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Unfallverursacherin nicht nur ihren Namen, ihre Adresse sowie das amtliche Kennzeichen ihres Fahrzeugs auf einem Zettel notierte, diesen in einer Plastikfolie verpackte und anschließend unter der Windschutzscheibe des von ihr beschädigten Fahrzeugs des Unfallgegners befestigte. Vielmehr fotografierte der Ehemann der Unfallverursacherin auch den entstandenen Schaden sowie die Positionen der beteiligten Fahrzeuge, bevor die Unfallverursacherin den Unfallort mit ihrem Fahrzeug verließ.
Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin regulierte zunächst den Schaden des Unfallgegners von rund EUR 2.000,00, verlangte diesen anschließend jedoch von der Unfallverursacherin zurück.
Die Klage blieb ohne Erfolg. So entschied das Landgericht Hamburg, dass die Unfallverursacherin nicht vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen habe. Sie habe sich zwar vom Unfallort entfernt, bevor Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Beteiligung möglich gewesen seien und damit den objektiven Tatbestand der Unfallflucht erfüllt. Jedoch habe die Unfallverursacherin so umfangreiche Maßnahmen zur späteren Aufklärung des Unfallhergangs ergriffen, dass sie ihre Aufklärungspflichten aus dem Versicherungsvertrag mit ihrer Haftpflichtversicherung nicht verletzt habe. Darüber hinausgehende Feststellungen hätte nach Auffassung des Gerichts auch ein am Unfallort anwesender Polizist nicht machen können.