Regelmäßig erheben Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer gewählten halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Prämienzahlung Ratenzuschläge. Diese können gegebenenfalls zurückgefordert werden.

In der Rechtsprechung ist bisher umstritten, ob für solche, von Versicherungsunternehmen erhobene Ratenzahlungszuschläge ein effektiver Jahreszinssatz im Versicherungsvertrag angegeben werden muss, was in der Praxis regelmäßig nicht geschieht. Sollten Versicherungsunternehmen hierzu verpflichtet sein, könnte eine Vielzahl von betroffenen Versicherungsnehmern von Ihnen gezahlte Ratenzuschläge von den Versicherungsunternehmen zurück verlangen. Ausgenommen von dieser Problematik sind Krankenversicherungsverträge.

So entschied beispielsweise das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (Az.: 12 O 193/10), dass ein Versicherungsunternehmen, das den effektiven Jahreszinssatz für eine vereinbarte Ratenzahlung nicht in seinen Verträgen ausweist, sich nicht auf eine in den Versicherungsbedingungen befindliche Klausel berufen dürfe, nach der bei einer vereinbarten ratierlichen Zahlung der Versicherungsprämie ein Ratenzuschlag vom Versicherungsunternehmen erhoben wird. Ähnlich entschieden das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12. Oktober 2011, Az.: 2-06 O 111/11) und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 26. April 2011, Az.: 20 O 211/10).

Im Gegensatz hierzu vertrat das Hanseatische Oberlandesgericht die Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über eine unterjährige Zahlung der Versicherungsprämie gegen Zahlung entsprechender Ratenzuschläge nicht um einen Kredit handele (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2011, Az.: 9 U 108/11). Daher könne ein Verbraucher vom Versicherungsunternehmen auch nicht von ihm gezahlte Ratenzuschläge zurück verlangen, wenn der effektive Jahreszinssatz für den Ratenzahlungszuschlag nicht im Versicherungsvertrag angegeben worden sei (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31. Mai 2011, Az.: 20 U 11/11).

Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung der Problematik ist vorraussichtlich nicht vor Ablauf des Jahres 2013 zu rechnen.

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