Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen, haben gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Auszahlung des Mindest-Rückkaufswertes, der den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2012 (Az.: IV ZR 201/10) nunmehr auch für solche Versicherungsverträge, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 geschlossen wurden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Oktober 2011 entschieden (Az.: 9 K 105/11.F), dass das für Versicherungsvermittler geregelte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form, das sogenannte Provisionsabgabeverbot, mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist.

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Isabel Heydorn

Alle paar Jahre sowie insbesondere im Fall des Neuerwerbs eines Kraftfahrzeugs sollte jeder Autobesitzer prüfen, ob er sein Fahrzeug bestmöglich versichert hat.

Im Fokus dieser Prüfung sollte nicht nur die Höhe der Versicherungsprämie stehen, sondern auch die Beibehaltung, Verringerung oder Erweiterung des Leistungsumfangs betreffend die im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen.

Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs geht für den Fahrzeugbesitzer mit einer Vielzahl von Gefahren und Risiken einher, unabhängig davon, ob er sein Auto selbst fährt oder dieses einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Nachfolgend sollen daher die üblichen Versicherungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Überblick dargestellt werden, die der Abdeckung der verschiedenen versicherbaren Risiken dienen.

Regelmäßig erheben Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer gewählten halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Prämienzahlung Ratenzuschläge. Diese können gegebenenfalls zurückgefordert werden.

Der Bundesgerichthof ("BGH") hat mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az.: IV ZR 199/10) entschieden, dass Versicherer, die ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen nicht an das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene VVG angepasst haben, sich nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen können, wenn sich die entsprechende Regelung im Altvertrag an der alten gesetzlichen Regelung (§ 6 VVG alter Fassung) orientiert.