Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (Az.: VIII ZR 251/10) kann ein Mietvertrag über eine Garage, der separat zu einem Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde, unter Umständen unabhängig von dem Wohnraummietvertrag gekündigt werden.

 

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass - wenn eine Wohnung und eine Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind - das gesamte Mietverhältnis nur nach den gesetzlichen Regelungen über Wohnraum gekündigt werden kann. Sofern es sich bei dem Mietverhältnis über eine Garage jedoch um ein von dem Wohnraummietverhältnis gesondertes Rechtsverhältnis handelt, könne der Mietvertrag über die Garage unabhängig von dem Wohnraummietverhältnis gekündigt werden.

Hierbei hat sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung der mit Mietangelegenheiten befassten Instanzgerichte angeschlossen, dass von einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und Garage dann ausgegagen werden kann, wenn beide Mietobjekte auf demselben Grundstück belegen sind. Wenn ein solcher Regelfall im Sinne dieser Rechtsprechung nicht vorliegt, mithin die angemietete Wohnung sowie die angemietete Garage sich nicht auf demselben Grundstück befinden, spricht bei getrennt geschlossenen Verträgen nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Verträge.